Schützenbrüderschaft

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Pressemitteilung „Neues Waffenrecht“




Am
1. April tritt das im vergangenen Jahr deutlich verschärfte Waffenrecht in Kraft. Dies bringt viele Neuerungen für Bürger und erhebliche Mehrarbeit für die Polizei mit sich.

Insbesondere vor dem Hintergrund des Amoklaufs eines Schülers am 26.04.2002 in einer Schule in Erfurt mit mehreren Toten werden zukünftig an die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für Waffenbesitzer von erlaubnispflichtigen Waffen erheblich höhere Anforderungen gestellt. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat die zuständige Waffenrechtsbehörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, Auskünfte bei der Staatsanwaltschaft und beim Staatsschutz und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen. Bestimmte rechtskräftige Verurteilungen, das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet oder die nötige Verantwortung beim Umgang damit nicht beachtet werden, führen zur Unzuverlässigkeit. Ebenso kann die Mitgliedschaft oder frühere Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein oder einer verbotenen Partei, Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung - insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker - in der Regel zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.

Weiterhin besitzen Personen, die geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder wo die Besorgnis besteht, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder nicht sorgfältig verwahren können oder wo die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, nicht die erforderliche persönliche Eignung.

Das Fehlen der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung nach dem Waffengesetz führt zur Ablehnung oder zum Widerruf einer waffenrechtliche Erlaubnis.

Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen.

Darüber hinaus wird der Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen durch Privatpersonen auch weiterhin von dem Vorliegen eines Bedürfnisses abhängig gemacht. Die vor dem 31.03.2003 nach dem Waffengesetz vom 8. März 1976, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996, erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse gelten weiterhin fort. Allerdings finden auch bei diesen Personen die regelmäßigen Überprüfungen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach dem neuen Waffengesetz statt.

Das Mindestalter für Sportschützen, die Schusswaffen erwerben und besitzen wollen, wird von 18 auf 21 Jahre angehoben. Lediglich für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm l.f.B. (.22 l.r.) und Einzellader-Langwaffen  im Kaliber 12 oder kleiner bleibt es beim bisherigen Alterserfordernis von 18 Jahren. Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben künftig für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen in anderen Kalibern auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Ausnahmen sind darüber hinaus zur Förderung schießsportlich besonders talentierter Personen möglich. Im wesentlichen werden Sportschützen auch in Zukunft die Waffen erhalten, die sie für die Ausübung ihres Sportes benötigen.

Für Jäger wird die Altersgrenze, ab der der Erwerb und Besitz von Schusswaffen zulässig ist, von bisher 16 auf 18 Jahre angehoben.

Wer aus einem Nachlass Waffen erbt, kann diese unter erleichterten Voraussetzungen besitzen (Erbenprivileg). Der Erbe hat binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der Kreispolizeibehörde zu beantragen. Dieses Erbenprivileg gilt allerdings nur noch für eine Übergangszeit bis zum 31.03.2008. Überlässt der Erbe erlaubnispflichtige Waffen an andere, hat er sich davon zu überzeugen, dass der andere zum Erwerb dieser Waffen berechtigt ist. Das Überlassen der Waffen ist der Behörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter vollständiger Angabe der Personalien des Erwerbers anzuzeigen.

Nach dem alten  Waffengesetz war nur der Erwerb von Munition erlaubnispflichtig. Ab dem 01.04.2003 ist auch der Besitz erlaubnispflichtig. Bisherige Erlaubnisse zum Erwerb berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem 01.04.2003 erworben (z. B. als Erbe), für die nunmehr eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er den Besitz ab dem 01.04.2003 noch aus, so hat er diese Munition bis zum 31.08.2003 bei der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

Erhebliche Neuerungen bringt das Gesetz auch für Personen, die gewerbsmäßig mit Waffen umgehen. So brauchen z.B. zukünftig Schießbudenbetreiber auf Kirmessen und Schützenfesten eine waffenrechtliche Erlaubnis. Die Regelungen für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Bewachungsunternehmer sind nunmehr im Waffengesetz zusammengefasst worden. Ferner sind Waffenhändler zukünftig verpflichtet, das Überlassen einer Waffe an einen anderen (z. B. Käufer) binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Das neue Gesetz beinhaltet auch wesentliche Verschärfungen im Umgang mit Waffen und Gegenständen, die bisher erlaubnisfrei waren oder auf die das Waffengesetz nicht anzuwenden war:

Jeder, der sog. Schreckschuss-, Reizstoff („Gas“)-, oder Signalwaffen außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums bei sich tragen will („führen“) - d. h. zugriffsbereit oder geladen - braucht ab 01.04.2003 einen sogenannten „Kleinen Waffenschein“. Dabei prüft die Behörde, ob der Antragsteller volljährig, zuverlässig und persönlich geeignet ist. Für diese umfangreiche Prüfung und die Ausstellung des „Kleinen Waffenscheins“ wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 € erhoben. Beim Führen der Waffe ist der Personalausweis oder Pass und der „Kleine Waffenschein“ mitzuführen und Polizeibeamten oder zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen auszuhändigen. Führt jemand ab dem 01.04.2003 eine solche Waffe ohne im Besitz eines  „Kleinen Waffenscheins“ zu sein, macht er sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe  bestraft.

Armbrüste gelten nunmehr als Waffen und dürfen nur von Personen ab 18 Jahren erworben und geführt werden.

Zahlreiche bisher nicht erlaubnispflichtige Gegenstände und Waffen unterliegen ab 01.04.2003 einem Umgangsverbot. Dazu gehören Butterflymesser, Wurfsterne, Elektroschockgeräte ohne amtliches Prüfzeichen, Fallmesser, Faustmesser, Springmesser etc.

Springmesser sind vom Verbot nur ausgenommen, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge – höchstens 8,5 cm lang ist, - in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist, - nicht zweiseitig geschliffen ist und – einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.

Wer dies nicht beachtet, macht sich zukünftig strafbar und kann mit empfindlichen Freiheitsstrafen bis zu mehreren Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Besitzt jemand am 01.04.2003 solche Gegenstände, wird das Verbot nicht wirksam, wenn er sie bis zum 31.08.2003 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder bei der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle abgibt.

Wer ab dem 01.04.2003 auch schon bisher erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen ohne Erlaubnis besitzt, kann diese bis zum 31.08.2003 bei der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle abgeben, unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen. Im Falle des Überlassens an einen Berechtigten hat sich der Überlassende davon zu überzeugen, dass der Erwerber im Besitz einer gültigen Erwerbserlaubnis ist. Das Überlassen ist der zuständigen Behörde innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen. Nur wer diese Amnestieregelung des neuen Waffengesetzes nutzt, macht sich nicht strafbar.

Spielzeugwaffen sind von den strengen Regelungen des Waffengesetz nur dann ausgenommen, wenn die Energie der daraus zu verschießenden Geschosse weniger als 0,08 Joule  beträgt und es sich um keine getreuen Nachbildungen von „scharfen Schusswaffen“ handelt. Bisher durften solche Spielzeugwaffen eine Geschossenergie von nicht mehr als 0,5 Joule besitzen und durften getreue Nachbildungen von „scharfen Schusswaffen“ sein. Darunter fallen auch die z.B. weit verbreiteten sogenannten „Soft-Air-Waffen“. Sind Soft-Air-Waffen mit einem „F“ im Fünfeck gekennzeichnet, sind Erwerb und Besitz ab 18 Jahren frei; ohne diese Kennzeichnung bedürfen sie der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Zugelassene Reizstoffsprühgeräte sind auch für Jugendliche (ab 14 Jahre) erlaubt.

Die Regelungen für eine sichere Aufbewahrung von Schusswaffen wurden deutlich verbessert und konkretisiert. Bis zum 31.08.2003 müssen Waffenbesitzer diesen Regelungen nachkommen. Ein Merkblatt ist in Vorbereitung.

 1.          Allgemeines:

Am 01.04.2003 tritt das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) in Kraft. Neben zahlreichen Änderungen, die u.a. das Zulassungsverfahren für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis sowie die Aufbewahrungsbedingungen neu regeln, ergingen auch Novellierungen, die die Erlaubnispflicht im engeren Sinn betreffen und somit für die unmittelbare polizeiliche Arbeit wesentlich sind.

Viele Gegenstände, die bislang erlaubnisfrei besessen und geführt werden durften, unterliegen jetzt hinsichtlich des Führens einer Erlaubnispflicht („Kleiner Waffenschein“) oder werden zu verbotenen Gegenständen, entsprechende Verstöße dagegen stellen Vergehenstatbestände dar.

Da sich die betreffenden Gegenstände zu großen Mengen im Besitz der Bürger befinden und den wenigsten die Neuregelung bekannt ist, dürfte von einem starken Anstieg der Fallzahlen im Bereich der Verstöße gegen das Waffengesetz auszugehen sein.

2.           Wesentliche Änderungen des Waffengesetzes : 

2.1         Verbotene Waffen

Zu den verbotenen Waffen i. S. § 2 (3) i.V.m.Anlage 2, Abschn. 1 des Waffengesetzes zählen ab dem 01.04.:

Ø      Wurfsterne, (so genannte „Shuriken“ oder „Ninja Sterne“)

Ø      Fallmesser, unabhängig davon, ob die Klinge durch eine Feder oder eine Schleuderbewegung aus dem Griff schnellt und ungeachtet der Klingenlänge

Ø      Faustmesser, also Messer bei denen sich der Griff in der geschlossenen Faust befindet und die Klinge in der Regel zwischen dem Mittelfinger und dem Ringfinger herausragt

Ø      Springmesser, bei denen die Klinge nach vorne rausschnellt.
(Springmesser sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können)

Ø      Springmesser, bei denen die Klinge seitlich herausspringt und

o       deren Klinge länger als 8,5 cm, 

o       oder deren Klinge in der Mitte nicht mindestens 20% ihrer Länge aufweist

o       oder deren Klinge zweiseitig geschliffen sind,

o       oder deren Klinge keinen durchgehenden Rücken hat.

Ø      Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen („Butterflymesser“)

Ø      Elektroschockgeräte
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischer Energie Verletzungen beibringen, sofern sie nicht mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sind

Die Qualifizierung zur „verbotenen Waffe“ bedeutet ein völliges Umgangsverbot, das mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren bewährt ist.

2.2        PTB-Waffen ( PTB-Kennzeichnung im Kreis)

Die so genannten „PTB-Waffen“ (Schreckschuss-, Signal- und Reizstoffwaffen) werden waffenscheinpflichtig.

Das heißt, dass jeder, der diese Waffenarten in der Öffentlichkeit führt, im Besitz des „Kleinen Waffenscheins“ sein muss, der zuvor bei der Polizeibehörde zu beantragen ist.

Auch hierbei handelt es sich bei Zuwiderhandlung um einen Vergehenstatbestand. Die Waffe ist zwecks Einziehung zu beschlagnahmen.

2.3        Erlaubnisfreie Gegenstände

Ø      Spielzeugschusswaffen, (so genannte „Soft-Air Waffen bei denen die Bewegungsenergie unter 0,08 Joule liegen muß und die keine getreuen Nachahmungen von Schusswaffen sein dürfen.)

.            § 4 (4) i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 zum Gesetz

Die in letzter Zeit häufig verwendeten „Soft-Air-Waffen“ haben in der Regel werksseitig eine Bewegungsenergie zwischen 0,3 und 0,4 Joule, was bedeutet, dass diese ebenfalls verboten sind.

Ø      Reizstoffsprühgeräte sind neuerdings auch für Jugendliche ( ab 14 Jahre) erlaubt 

-§ 3 WaffG –

3.          Übergangsregelungen

Durch eine bis zum 31.08.2003 erweiterte Übergangsfrist, in der die verbotenen Waffen

Ø      einem Berechtigten veräußert, 

Ø      freiwillig vernichtet oder 

Ø      freiwillig bei der Polizei abgegeben werden

sollen unbilligende Härten vermieden werden.

Nur wer diese Frist einhält, geht straffrei aus. Das gilt nicht für PTB-Waffen (PTB-Kennzeichnung im Kreis). Die Erlaubnispflicht gilt ab dem 01.04.03.

Die vorstehenden Ausführungen sind bei weitem nicht vollständig und sollen nur einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben. Für die Durchführung des Waffenrechts im Erftkreis ist die Kreispolizeibehörde Bergheim, Sachgebiet VL 12, 50354 Hürth, Hans-Böckler-Str. 21, zuständig. Bürger aus dem Erftkreis erhalten während der üblichen Bürostunden Informationen zum neuen Waffengesetz unter den Tel.-Nrn. 02233/52-4121 bis 4126. Dort können ab dem 01.04.2003 auch Anträge angefordert werden. Anträge können ab dem 14.04.2003 auch auf allen Polizeiwachen empfangen werden. Ebenso ist beabsichtigt, bis zum 14.04.2003 die gebräuchlichsten Antragsformulare im Internet unter der Homepage der Kreispolizeibehörde Bergheim einzustellen. Unter dem Suchbegriff Waffenrecht können die Formulare am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden. Die unterschriebenen Formulare sind an die angegebene Adresse zu senden oder können bei jeder Polizeiwache des Erftkreises abgegeben werden.

Da die Waffenrechtsbehörden mit einer Flut von Anträgen rechnen und nach dem neuen Waffenrecht umfangreiche Überprüfungen der Antragsteller durchführen müssen, kann es in der Anfangszeit zu nicht unerheblichen Wartezeiten kommen. Die Kreispolizeibehörde bittet schon jetzt um das Verständnis der Bürger.